Berufsunfähigkeit wegen Einnahme von Marcumar?
Das OLG Saarbrücken, 08.12.2010 - 5 U 8/10-1 hat entschieden, dass Berufsunfähigkeit nicht gegeben ist, wenn der als Schweißer tätige Versicherungsnehmer nach einer Thrombosebehandlung marcumarisiert ist und lediglich die theoretische Möglichkeit von inneren Blutungen aufgrund von Arbeitsunfällen besteht.
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