Absolutes Kündigungsverbot für die Krankenversicherung
Gemäß § 206 Absatz 1 Satz 1 VVG ist jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen.
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