Stadt haftet nicht für Beschädigung eines parkenden Autos durch herabfallenden Ast
Der Kläger hatte sein Kfz auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem der Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich abgestellt. Dort wurde es durch einen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straße angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz des Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück.
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