Kosten für Strafverteidiger nicht immer abziehbar
Strafverteidigungskosten eines Steuerzahlers können regelmäßig als außergewöhnliche Belastung oder als Werbungskosten abgezogen werden. Doch wie ein Urteilsfall zeigt, kann der Steuerzahler unter bestimmten Umständen auch auf seinen Strafverteidigungskosten sitzen bleiben.
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