Hinterbliebenenleistung muss erst im Versorgungsfall aktiviert werden
Der Bundesfinanzhof (BFH, 23.03.2011 - X R 42/08) hat entschieden, dass Anwartschaften auf eine Hinterbliebenenversorgung, erst dann zu aktivieren sind, wenn der Versorgungsfall Tod eintritt. Das gilt auch, wenn die Zuführungsbeiträge zur Pensionsrückstellung, soweit sie auf die Hinterbliebenenversorgung fallen, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren sind.
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