Für Telefonwerbung muss konkrete Einwilligung vorliegen
Unternehmen, die per Telefon für ihre Produkte und Leistungen werben, müssen für jeden ihrer Anrufe dokumentieren können, dass der Angerufene hierzu eingewilligt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Er begründet damit die Abmahnung einer Krankenkasse, die solche Verbraucher-Einwilligungen genutzt hatte, die ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Gewinnspiels in einem zweistufigen Zustimmungsverfahren (Double Opt-in) erhalten hatte.
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