Grenzen des Nachweises von Nachbearbeitungsbemühungen bei Provisionsrückforderungen
Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entsteht grundsätzlich erst mit der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer (§ 92 Absatz 4 HGB). Allerdings schließt die Nichtzahlung der Prämie den Anspruch nicht ohne Weiteres aus. Gemäß § 87 Absatz 3 HGB hat der Versicherungsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Dieser Anspruch entfällt erst, wenn dem Versicherer die Ausführung des Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wird. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft den Versicherer.
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