Wohngebäudeversicherung: Was nicht zu "notwendigen Mehrkosten" zählt
In einer Wohnung des straßenseitig gelegenen Teils eines Gebäudes des Klägers war ein Brand entstanden. Dieser hatte sich bis auf einen geringen Rußschaden im Treppenhaus auf das Gebäudeteil beschränkt. Der Kläger verlangte von seinem Wohngebäudeversicherer den Ersatz der Kosten für eine behördlich angeordnete Anbringung einer Spindeltreppe und einer Brandschutztür im Keller eines ganz anderen Gebäudeteils.
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