Unfallschaden bei Rufbereitschaft wird ersetzt
Arbeitnehmer können grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber verlangen, einen Unfallschaden zu ersetzen, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall haben. Werden sie jedoch innerhalb einer Rufbereitschaft zum Dienst gerufen, muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen.
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