Übernahme von Sachverständigenkosten folgt der Haftungsquote
Entstehen dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall Sachverständigenkosten, hat er keinen Anspruch auf vollen Ersatz dieser Kosten, wenn ihn eine Mithaftung trifft. Vielmehr richtet sich die Ersatzfähigkeit dieser Kosten nach der Haftungsquote des Geschädigten. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf (15.03.2011 - I-1 U 152/10) hervor.
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