Extremer Leichtsinn beim Umgang mit Feuerwerkskörpern: Leistungskürzung "auf Null"
Jedes Versicherungsunternehmen prüft nach einem Schaden, ob nicht etwa das Verhalten des Versicherten zum Schaden geführt hat. Wann die Grenze zur groben Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz überschritten ist, haben bereits mehrere Gerichte entscheiden - aktuell der Bundesgerichtshof (BGH)und das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg.
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