BGH konkretisiert Rechtsprechung zur Nachfrageobliegenheit des Versicherers
Ein Interessent hatte im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine chronische, seit Kindheitstagen bestehende Neurodermitis nebst verordneten Medikamenten sowie den behandelndem Arzt, nicht jedoch eine im Jahr vor dem Vertragsabschluss durchgeführte zweieinhalbmonatige Asthmabehandlung angegeben.
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