Private Gruppenkrankenversicherung für ausländische Saisonarbeitskräfte (BFH)
Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Die Beiträge können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Leistung verpflichtet war.
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