Wohnungseigentümer kann kein behördliches Einschreiten gegen …

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Wohnungseigentümer kann kein behördliches Einschreiten gegen Miteigentümer verlangen

Wohnungseigentümer können untereinander keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche geltend machen, damit Behörden gegen Miteigentümer einschreiten. Das gilt auch, wenn einer durch eine laute Gaststätte stört. Innerhalb der WEG gelten speziellere wechselseitigen Rechte gegen Störungen, etwa die Möglichkeite, einen WEG-Beschluss zu erwirken.

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