Wohnungseigentümer kann kein behördliches Einschreiten gegen Miteigentümer verlangen
Wohnungseigentümer können untereinander keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche geltend machen, damit Behörden gegen Miteigentümer einschreiten. Das gilt auch, wenn einer durch eine laute Gaststätte stört. Innerhalb der WEG gelten speziellere wechselseitigen Rechte gegen Störungen, etwa die Möglichkeite, einen WEG-Beschluss zu erwirken.
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