Schuldanerkenntnis am Unfallort: Zur Haftungsrelevanz spontaner Äußerungen
Spontane Äußerungen unmittelbar nach dem Unfallgeschehen sind kein Schuldanerkenntnis. Sie führen daher, wenn keine weiteren Indizien für Erklärungswillen hinzutreten, nicht zur Beweislastumkehr. Sie können allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung eine wichtige Rolle spielen.
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