Anwaltssozietät erhält keine Prozesskostenhilfe für Honorarklage
Eine als GbR geführte bedürftige Rechtsanwaltssozietät ist zwar eine parteifähige Vereinigung i. S. d. PKH-Rechts (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt aber keine allgemeinen Interessen. Es besteht kein Anspruch auf fürsorgerische Hilfe des Staates in Form von Prozesskostenhilfe.
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