Anwaltshonorar: vom Anwalt verauslagte Aktenversendungspauschale ist umsatzsteuerpflichtig
Rechtschutzversicherer prüfen die Honorarrechnung der Anwälte gerne akribisch. Hier wurde die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale als überflüssig erachtet. Falsch: Die Versicherung schuldet nach den §§ 1 und 5 (1) a der ARB 2002 die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung. Die umfasst gemäß § 1 RVG als auch Auslagen und sie unterliegt der Umsatzsteuer.
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