Ein Steuerpflichtiger, der Versorgungsbezüge aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bezieht und noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat, hat nach aktuellem Urteil des FG Münster keinen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG.
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