FinVermV und BaFin: Über machbare Anforderungen und (Un-)Sinn eines geteilten Aufsichtssystems
Herr Dr. Duncker, im ersten Teil unseres Interviews nannten Sie die Aufzeichnungspflicht aus dem FinVermV-Entwurf das ‚dickste Brett, das es zu bohren gilt‘. Worauf gilt es aber künftig bei der geforderten Geeignetheitserklärung zu achten, damit sie rechtlich wasserfest ist?Im Kern ist die neue Geeignetheitserklärung nichts Neues. Schon jetzt darf der Vermittler dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die er für den Anleger geeignet hält.
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