Fondspolicenvertrieb: Es wird endgültig ernst bei den Beratungspflichten
Dass beim Vertrieb von Fondspolicen Kapitalanlagegrundsätze bisher meist außeracht bleiben, hat viele Gründe. So können Fondspolicen mit einer Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung vermittelt werden. Vermittler benötigen dafür also keine Erlaubnis nach 34 f und müssen auch nicht die Wohlverhaltenspflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beachten. Nach Umsetzung der IDD - Verordnung wird sich jedoch diesbezüglich manches ändern.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24