Neue Verdienstmöglichkeiten für Darlehensvermittler
Von Rechtsanwalt Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Im Rahmen der Umsetzung der Wohnungsbaukreditrichtlinie trennt der Gesetzgeber stärker zwischen der Vermittlungs- und Beratungsleistung des Darlehensvermittlers. Die Vermittlung eines Darlehens beinhaltet nach der Neuregelung des § 655a BGB nicht mehr notwendigerweise auch eine Beratung. Dem Darlehensvermittler steht es nach § 655a Abs. 3 BGB frei neben der Vermittlung auch eine gesonderte Beratung des Darlehensnehmers nach § 511 BGB anzubieten.
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