Zinszusatzreserve: Anzeige von Storno- und Kapitalwahl-wahrscheinlichkeiten
Nutzen Lebensversicherer die Möglichkeit, die Zinszusatzreserve im Neubestand mit Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu berechnen, so müssen sie dies der BaFin nach § 13 d Nr. 6 VAG anzeigen.
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