Bußgeld: Unternehmenspersönlichkeitsrechte bei der Veröffentlichung von Entscheidungen durch die Aufsicht
Seitdem § 60b Kreditwesengesetz (KWG) im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist, soll die BaFin bestandskräftige Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen grundsätzlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies ist wichtig, um Öffentlichkeit und Marktteilnehmer darüber zu informieren, welches Verhalten die BaFin als Verstoß betrachtet.
Weiterlesen auf: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht