Verbesserungen beim Kleinanlegerschutz

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Verbesserungen beim Kleinanlegerschutz

Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucher besser vor Fehlinvestitionen am Grauen Kapitalmarkt geschützt werden. Im Mai 2014 hatten Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas und Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble noch angekündigt, dass künftig für solche Finanzprodukte nicht mehr uneingeschränkt geworben werden dürfe. Im nun vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz fehlt eine solche Werbebeschränkung. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bringt das Gesetz dennoch einige handfeste Verbesserungen. Das Kleinanlegerschutzgesetz enthält eine Reihe von Regelungen zum besseren Schutz vor Fehlentscheidungen bei Geldanlagen am grauen Kapitalmarkt. Wichtige Änderung: Künftig wird es keine kollektiven Anlageprodukte mehr geben, die nicht den Regeln des Vermögenanlagengesetzes unterliegen. Das Vermögenanlagengesetz regelt insbesondere Informationspflichten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird ermächtigt, Werbung für bestimmte Vermögensanlagen oder deren kompletten Vertrieb zu beschränken oder zu verbieten. Ein generelles Werbeverbot für Graumarktprodukte auf dem Finanzmarkt ist hingegen nicht vorgesehen. „Aus Verbrauchersicht enthält das Kleinanlegerschutzgesetz einige Regelungen zum besseren Schutz vor riskanten Finanzanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt. Verbraucher werden umfangreicher informiert. Die staatliche Aufsicht wird gestärkt. Wie die neuen Regelungen wirken, muss die Praxis zeigen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Verbraucherschutz als ein Aufsichtsziel der Finanzaufsicht BaFin Die bisherigen Kernziele der BaFin, die Stabilität der Institute und Unternehmen zu kontrollieren und für Integrität des Finanzsystems zu sorgen, werden um das Mandat des kollektiven Verbraucherschutzes erweitert. „Der vzbv hat die Erwartung, dass die Finanzaufsicht künftig konsequent durchgreift, wenn kollektive Verbraucherinteressen gestört werden“, so Müller.. Bessere Informationen zu den Graumarktprodukten vorgeschrieben Zur besseren Verbraucherinformation müssen Anbieter von Vermögensanlagen ein Vermögensanlageinformationsblatt (VIB) erstellen. Für das Crowdinvesting war zunächst eine Bagatellgrenze für Investitionen ab 250 Euro vorgesehen. Bei Investitionen unter 250 Euro je Anleger hätte dann keine Pflicht zum VIB bestanden. Im parlamentarischen Verfahren wurde diese Ausnahme jedoch gestrichen. Damit erhalten Verbraucher künftig immer eine VIB zum Produkt. Eine weitere Neuerung: Werbung zu Vermögensanlagen ist künftig mit einem Warnhinweis zu versehen. Der in allen Werbemitteln und auch im VIB einzufügende Warnhinweis lautet: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Ausnahmen für Genossenschaften und soziale Projekte an Provisionsverbot gebunden Bei der geltenden Prospektpflicht für Vermögensanlagen sind Genossenschaften und soziale Projekte dann ausgenommen, wenn der Vertrieb der Anteile ohne erfolgsabhängige Vergütung, sprich ohne Provisionen und sonstiger Incentivs, erfolgt. „Ausnahmen erzeugen Begehrlichkeiten. Um zu verhindern, dass Genossenschaften und soziale Projekte künftig die Unternehmensform für unseriöse Anlageprodukte werden, ist das Instrument eines Provisionsverbots eine passgenaue Regulierung“, so Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzen beim vzbv. Widerrufsrecht Daneben erhalten Anleger beim Crowdinvesting und bei Anlagen in soziale Projekte ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach einem Vertragsabschluss. „Mit dem 14-tägigen Widerrufsrecht können voreilige Anlagescheidungen überdacht und bei Bedarf rückgängig gemacht werden“, begrüßt Mohn. Wermutstropfen Crowdinvesting Kaum Fortschritte werden beim Crowdinvesting erreicht. Hier gelten großzügige Ausnahmenregelungen. Diese werden dazu führen, dass Crowdinvestings auch künftig ohne Prospekt agieren können. Damit erhalten Anleger aus Sicht des vzbv keine ausreichenden Informationen. Der vzbv hatte sich dafür eingesetzt, die Ausnahmen von der Prospektpflicht an eine Anlagesumme von 1.000 Euro je Anleger zu knüpfen. Hierüber hätten größere, einzelwirtschaftliche Fehlspekulationen vermieden werden können. Daneben hatte der vzbv angemahnt, Crowdplattformen nicht der Gewerbeaufsicht, sondern der Kontrolle der BaFin zu unterstellen. „Es ist eine politische Fehlentscheidung, die Schutzstandards beim Crowdinvesting so lax zu gestalten“, kritisiert Mohn. Das Kleinanlegerschutzgesetz tritt voraussichtlich im Sommer 2015 in Kraft.

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