§ 34f GewO: Bundestag erweitert Sachkundepflicht
Der Bundestag hat die Sachkundepflicht für eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. erweitert. So benötigen künftig auch Vermittler von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen sowie von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments (z.B. bestimmte Container-Investments) eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. - Ebenso festgelegt wurden die Übergangsfristen für bereits tätige Vermittler. weiterlesen
Weiterlesen auf: Versicherungsbote.de