Finanzanlagenvermittler: Neue Informationspflicht
Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit ist Anfang August für 34f-Vermittler eine neue Anforderung in Kraft getreten: Im Zuge der Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) ist im § 12a Finanzanlagenvermittler-Verordnung (FinVermV) eine neue Vorschrift verankert worden, wonach 34f-Vermittler verpflichtet sind, Anleger darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen. Diese Regelung war notwendig, damit der neue § 34h Gewerbeordnung ("Honorarberatung") ebenfalls zum 01.08.2014 in Kraft treten konnte.
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