34f GewO: Abschlussvermittlung ab sofort Straftatbestand
Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO dürfen ab sofort keine Abschlussvermittlung mithilfe sog. Transaktionsvollmachten mehr vornehmen. Für die Abschlussvermittlung wird künftig eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt. Alleine die Fondsplattform ebase aus München kündigte in diesem Zusammenhang 25.000 Vermittlervollmachten. Teile der Branche reagieren entsetzt.
Weiterlesen auf: VersicherungsPraxis24.de