16. 04. 2014 - „Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann“
(ac) Das Europäische Parlament hat neue Vorschriften über sogenannte Basisinformationsblätter für Anlageprodukte verabschiedet. Die neuen Regeln fordern klare, vergleichbare und vollständige Informationen über Anlageprodukte in Form von einem dreiseitigen DIN-A4-Dokument.Nach den neuen Vorschriften muss allen nicht-professionellen Anlegern das dreiseitige Informationsblatt ausgehändigt werden, bevor sie einen Vertrag unterschreiben, um sie dabei zu unterstützen, sogenannte PRIIPs (Packaged Retail and Insurance based Investment Products) zu verstehen und vergleichen zu können, die Gesamtkosten ihrer Investition abzuschätzen und ihr Risiko-/Renditeprofil zu kennen.Besonderer Clou: Die EU-Abgeordneten betonten in ihrer Sitzung, dass die betreffenden Anlageprodukte „nicht einfach“ und für Kleinanleger möglicherweise schwer zu verstehen sind. Deshalb soll das Basisinformationsblatt gegebenenfalls einen entsprechenden Warnhinweis enthalten, der so lautet: „Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann“.Haftung für VerlusteBasisinformationsblätter dürfen nicht irreführend sein. Wenn ein Kleinanleger nachweisen kann, dass ein Schaden durch Informationen in einem Basisinformationsblatt verursacht wurde oder dass die Informationen unzutreffend oder unvereinbar mit verbindlichen Vertragsdokumenten waren, kommt eine Haftung des Herstellers des Anlageprodukts nach nationalem Recht infrage.Anlageprodukte abgedecktDie neuen Vorschriften gelten für Anlageprodukte für Kleinanleger – allerdings weder für Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit zahlbar sind, noch für Einlagen, die keine strukturierten Einlagen darstellen, und Wertpapiere. Offiziell anerkannte Altersvorsorgesysteme, Altersvorsorgeprodukte, die nach innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Kleinanleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist, sind ebenfalls vom Geltungsbereich der Rechtsvorschrift ausgenommen.
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