03. 09. 2013 - Vorstrafen eines Fondsverwalters müssen offengelegt werden
(ac) Weist das Vorstrafenregister der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person Dutzende Einträge auf, müssen potenzielle Investoren darüber in den offiziellen Prospekten des Fonds informiert werden.Zumindest dann, wenn zu erwarten ist, dass die die Straftaten wegen ihrer Art und Schwere das Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit des Kapitalverwalters erschüttern würden. Angesichts der großen Zahl von Vorstrafen steht das Resozialisierungsinteresse des Betroffenen nicht der allgemeinen Offenbarungspflicht entgegen. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden.Laut der Deutschen Anwaltshotline, tauchte der Vorstandsvorsitzende und zugleich Geschäftsführer einer Verwaltungs-GmbH gleich 23 Mal im Bundeszentralregister auf. Der Mann war wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Tatsachen, auf die die Anleger weder im Emissionsprospekt noch auf andere Weise von der Fonds-Betreiberin hingewiesen wurden.Deshalb muss sie nun nach den Grundsätzen der Prospekthaftung Schadensersatz für das verlorene Geld der Einleger leisten. Sie hafte bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter, kommentierte die Anwaltshotline die Karlsruher Entscheidung.Denn nach ständiger oberster Rechtsprechung muss einem Anleger ein vollständiges Bild für seine Entscheidung vermittelt werden, sich an einem Objekt finanziell zu beteiligen. Das schließt alle Umstände ein, die für ihn von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können – auch und gerade solche, die geeignet wären, den Vertragszweck zu vereiteln.Dazu gehören zweifellos die zur Debatte stehenden Verurteilungen, die ja alle frühere Vermögensdelikte des Verwalters betrafen. Wobei dieser sich offensichtlich schon in der Vergangenheit immer wieder trotz abgesessener Freiheitsstrafen nicht von neuen Straftaten abhalten ließ.BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az.: II ZR 9/12
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