Geschlossene Fonds: Eine unliebsame Folge heftigen Lobbyistentums
Nicht zu Ende gedacht war offenbar die seitens der Vertriebs- und Initiatorenlobby durchgedrÌckte und im Sinne des Anlegerschutzes eher zweifelhafte gesetzliche Regelung, wonach die Gewerbeerlaubnis nach § 34 f, wie ursprÌnglich vorgesehen, nicht pauschal fÌr alle Produktkategorien sondern nun separat fÌr drei definierte Kategorien erteilt werden kann. Wer zum Beispiel nur Geschlossene Fonds vermitteln will, wird nÀmlich voraussichtlich sowohl die Erlaubnis fÌr Geschlossene Fonds wie auch fÌr "sonstige Vermögensanlagen" erwerben mÌssen. Die Folgen fÌr den Vertrieb wÀren gravierend.
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