§ 34 f GewO: Frist-Verlängerung nur für Altfälle
Wer noch ohne Erlaubnis zur Finanz–Anlagenvermittlung nach Paragraf (§) 34f Gewerbeordnung ist, muss sich sputen. Am 1. Juli 2013 ist Schluss. Da die Behörden aber bei der Antragsflut kaum nachkommen, gibt es unter bestimmten Umständen eine Fristverlängerung.
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