16. 04. 2013 - BAI: AIFM-Steuergesetz …

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16. 04. 2013 - BAI: AIFM-Steuergesetz diskriminiert alternative Anlageklassen

(ac) Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) befürchtet eine Diskriminierung alternativer Anlageklassen und -strategien durch das geplante AIFM-Steueranpassungsgesetz. Insbesondere die Differenzierung zwischen privilegierten herkömmlichen Investmentfonds und den sogenannten Investitionsgesellschaften ist für eine weitere Entwicklung alternativer Investments am Standort Deutschland kontraproduktiv. Zu den Investitionsgesellschaften werden insbesondere alternative Investmentfonds zählen, zum Beispiel aus den Bereichen Infrastruktur- oder erneuerbare Energien.„Das deutsche Umsetzungsgesetz zur AIFM-Richtlinie, das KAGB, schafft einen einheitlichen aufsichtsrechtlichen Rahmen für alle Arten von Investmentfonds und deren Manager. Entsprechend sollte es also – soweit möglich – ein einheitliches Besteuerungsregime für alle Arten von kollektiven Anlagevehikeln geben“, erläutert Frank Dornseifer, Geschäftsführer beim BAI.Im Vorfeld der Anhörung im Finanzausschuss stellte der BAI daher ein eigenes Besteuerungskonzept vor. Dieses soll langfristig eine sachgerechte Besteuerung alternativer Investmentfonds und deren Anleger sicherstellen, ohne dabei einzelne Fondstypen steuerlich zu privilegieren. „Der Regierungsentwurf sieht eine aus unserer Sicht willkürliche Privilegierung einzelner Fondstypen vor, insbesondere der traditionellen OGAW-Fonds. Alternative Investmentfonds und deren Anleger hingegen werden benachteiligt. Das spielt am Ende auch konkurrierenden Fondsstandorten in die Hände und widerspricht deutschen Interessen“, so Dornseifer weiter.Übergeordnete Ziele des BAI-Vorschlags für eine Besteuerung alternativer Investmentfonds sind eine weitgehende Gleichbehandlung und steuerrechtliche Erfassung von direkt und indirekt gehaltenen Investments. Kernelement des Konzeptes ist die periodengerechte Besteuerung der realisierten Erträge (einschließlich Gewinne aus Veräußerungsgeschäften) auf Anlegerebene nach vorheriger Ermittlung der Erträge auf Ebene des Anlagevehikels und anteiliger Zurechnung auf die Anleger. Im Ergebnis geht es also um eine steuerliche Transparenz des Fonds-/Anlagevehikels unabhängig von dessen Rechtsform und Ausgestaltung.

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