Hinweis auf "Freie Auswahl" für Finanzanlagen-Vermittler
Nicht jedem Finanzanlagen-Vermittler ist wahrscheinlich bekannt, dass er die Erlaubnis zum Vertrieb von Finanzanlagenprodukten nicht zwingend für die gesamte Produktpalette beantragen muss. Laut § 1 Absatz 1 VermAnlG (Vermögensanlagengesetz) kann er die Erlaubnis nach § 34 f GewO (Gewerbeordnung) auch auf die Vermittlung von Investmentfonds, oder auf Geschlossene Fonds oder auf sonstige Vermögensanlagen beschränken.
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