Freie Auswahl für Finanzanlagen-Vermittler
Seit Jahresbeginn gilt für Finanzanlagenvermittler die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO. Das bringt für sie zusätzliche Kosten mit sich, aber der Aufwand lässt sich immerhin teilweise selbst steuern. mehr ...
Weiterlesen auf: VersicherungsJournal.de