22. 02. 2013 - Regulierung des Vertriebs – Papierkrieg oder Chance?
(ac) § 34f Gewerbeordnung verpflichtet freie Vertriebe zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationstätigkeiten in einem Umfang und Detaillierungsgrad, den bisher nur KWG-pflichtige Finanzdienstleister kannten. Nichts Neues, sagen trotzdem einige Vermittlerorganisationen: Die Pflichten gibt es schon länger, nur haben es wenige bemerkt.Der Schritt von der objekt- zur nachweislich anlegergerechten Beratung ist für Clemens Mack, Vorstand der MWF Makler- & Wirtschaftsforum AG, in erster Linie mit „viel mehr Papier“ verbunden. Das betrifft die Dokumentationspflichten, häufig in Bezug auf Analysen, die verantwortungsbewusste Berater auch bisher schon durchgeführt haben (sollten): „Die Plausibilitätsprüfung ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wurde aber von einzelnen Beratern oder kleinen Banken vor der gesetzlichen Regelung verschiedentlich weniger intensiv durchgeführt.“ Was ihm fehlt, ist Rechtssicherheit, beispielsweise auf Basis eines verbindlichen Prüfkatalogs. Mack: „Ohne einheitliche Vorlage entsteht Rechtssicherheit wie so oft vermutlich erst im Nachhinein durch die Rechtsprechung – wenn in fünf Jahren die ‚Beratungsfehler’ von heute verhandelt werden.“ Grundsätzlich hält er die Regulierungsanforderungen allerdings für lösbar.Auch Alexander Pfisterer-Junkert, Justiziar bei der IC Consulting, kann keine wirklich neuen Herausforderungen entdecken: „Spätestens seit dem Bond-Urteil des BGH von 1993 ist anleger- und objektgerechte Beratung ein Muss. Manche freie Vertriebe haben das allerdings erst beim Inkrafttreten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung am 01.01.2013 dieses Jahres realisiert.“ Beim Papierkram, etwa bezüglich Plausibilitätsprüfung und Überprüfung der WpHG-Konformität können sich Vertriebe Unterstützung holen, und davon abgesehen, bietet die Situation nach der Finanzkrise in seinen Augen auch neue Chancen: „Die Produkt- und insbesondere die Prognosequalität bei seriösen Anbietern ist seit 2009 deutlich gestiegen. Durch den Rückzug vieler arrivierter Vertriebe aus dem Beratungsgeschäft suchen zudem viele Anleger nach qualifizierter Beratung. Wer die Vermögenssituation des Kunden erheben und dokumentieren muss, hat dadurch erhebliches Cross-Selling-Potential.“Dieses zu heben, ist die Auseinandersetzung mit der Dokumentations- und Prüfungspflicht durchaus wert – gleichzeitig versetzt sie den Berater auch in die Lage, anlegergerecht und damit gesetzeskonform zu beraten, das bedeutet Sicherheit für Anleger, Vertrieb und Produktanbieter.Text: Stephanie von Keudell
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