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03. 04. 2012 - Verordnung für Finanzanlagenvermittler steht

(ac) Der Bundesrat hat am Freitag der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung zugestimmt (FinVermV). Die FinVermV regelt die Erfordernisse des Berufszugangs und der Berufsausübung von Finanzanlagenvermittlern. Es finden sich nachfolgende Reglungsbereiche in der Verordnung:Sachkundenachweis,Finanzanlagenvermittlerregister,Berufshaftpflichtversicherung,Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber den Anlegern,Annahmeverbot von Geldern oder AnteilenAnzeige-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten.Vermittler von sogenannten Vermögensanlagen müssen ihre Sachkunde nachweisen, über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen und in geordneten Vermögensverhältnissen leben und „zuverlässig“ sein. Die FinVermV sieht hinsichtlich der Sachkunde eine Alte-Hasen-Regelung sowie die Anerkennung von bestimmten Berufsabschlüssen vor. Des Weiteren besteht eine Registrierungspflicht. Im bereits bestehenden DIHK-Vermittlerregister werden zukünftig auch Finanzanlagenvermittler erfasst sein.Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte mit Änderungen. So wurde unter anderem § 3 Abs. 8 S. 4 FinVermV gestrichen, wonach die Wiederholung der Sachkundeprüfung auf zwei Versuche begrenzt war. Des Weiteren wurde der „Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule“ in den Katalog der gleichgestellten Berufsqualifikationen mit aufgenommen. Neu ist auch § 16 Abs. 5 FinVermV. Der Finanzanlagenvermittler soll auf eine Angemessenheitsprüfung (Prüfung, ob eine bestimmte Finanzanlage für den Anleger angemessen ist) verzichten können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermittler auf Veranlassung des Kunden tätig wird und der Vermittler darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung stattfindet. Im Bereich der Provisionsoffenlegung hat der Bundesrat die Ausnahmeregelung, wonach auf eine Offenlegung verzichtet werden kann, wenn die Provision im Kundenauftrag gezahlt wird, gestrichen. Die Länderkammer befürchtet hier eine Ausuferung der Ausnahmeregelung in der Praxis. Dies gilt auch für die Möglichkeit der „zusammengefassten Offenlegung“. Auch diese birgt die Gefahr, dass der Kunde keine klaren Informationen bekommt, so die Begründung.HintergrundDurch Artikel 5 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 werden ab 01.01.2013 die Finanzanlagenvermittler aus dem Regelungsbereich des § 34 c GewO herausgenommen und dem Regime der neuen §§ 34 f und 34 g GewO unterstellt. Für die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen benötigen Vermittler somit eine Genehmigung nach § 34 f GewO. Die Verordnung in der Fassung vom 16.02.2012 finden Sie auf den Seiten des Bundesrates - www.bundesrat.de. Den Beschluss des Bundesrates vom 30.03.2012 mit den Änderungen an der Verordnung finden Sie hier.Siehe auch:Nach Regulierung der Versicherungsvermittlung folgt die der Finanzanlagenvermittler2012: Was bleibt – was kommt?

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