KFZ-Haftpflicht: "Ohne meine Erlaubnis wird nicht …

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KFZ-Haftpflicht: "Ohne meine Erlaubnis wird nicht gezahlt"

06.12.2011

Kleine Beule, großer Ärger: Konstantin N. hatte beim Ausparken ein anderes Auto gerammt und fühlte sich absolut unschuldig: "Der hat den Unfall geradezu provoziert." Seine Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden dennoch ohne große Aufhebens. Kann ein Kunde das seinem Autoversicherer verbieten, wie mitunter geglaubt wird?

KFZ-Haftpflicht: "Ohne meine Erlaubnis wird nicht gezahlt"

Von Andreas Kunze

Kleine Beule, großer Ärger: Konstantin N. hatte beim Ausparken ein anderes Auto gerammt und fühlte sich absolut unschuldig: "Der hat den Unfall geradezu provoziert." Seine Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden dennoch ohne große Aufhebens. Kann ein Kunde das seinem Autoversicherer verbieten, wie mitunter geglaubt wird?

Die Folgen einer Schadenregulierung in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind klar: Der Kunde verliert Schadenfreiheitsrabatt, im nächsten Jahr muss er teils deutlich mehr Prämie überweisen. Deshalb wünscht sich mancher Autofahrer, sein Kfz-Haftpflichtversicherer würde leidenschaftlicher gegen die Forderungen des Unfallgegners ankämpfen.

Aber gerade Kleinschäden von 500 oder 1.000 Euro werden in der Regel schnell bezahlt - schon um die Schadenaufwand insgesamt zu reduzieren. Da ist gut für den Geschädigten, vielleicht aber weniger für den Kunden, der sich unschuldig fühlt. Darf die Versicherung das? Sie darf, denn laut Vertragsbedingungen hat sie eine Regulierungsvollmacht. Sie entscheidet nach "pflichtgemäßen Ermessen", ob Schadenersatzansprüche eines Unfallgegners als begründet erfüllt werden oder als unbegründet abgewehrt werden. "Ein Anerkenntnis zu Lasten seines Kunden, der möglicherweise andere Ansprüche gegen den Unfallbeteiligten verfolgen will, gibt der Kfz-Haftpflichtversicherer aber damit nicht ab", sagt Armin Eckert von der Gothaer.

Geschädigter hat "Direktanspruch"

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber einen "Direktanspruch" des Geschädigten im Versicherungsvertragsgesetz verankert hat. Der Geschädigte hat damit das Recht, nur mit dem Kfz-Haftpflichtversicherers des Unfallgegners zu verhandeln. Daraus folgern die Gerichte, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung einen Entscheidungsspielraum hat, denn sie würde im Fall eines Streites selber verklagt.

Der Versicherer darf zwar nicht beliebig Geld an Geschädigte überweisen, sonst hätte der Kunde einen Schadenersatzanspruch. Das Amtsgericht Essen urteilte aber zum Beispiel, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer seine Pflichten gegenüber dem Kunden nur dann verletzt, "wenn er offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind, und ohne weiteres abzuwehren wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage auf gut Glück befriedigt" (Az: 20 C 89/07).

Genau so sah es das Landgericht Coburg: In diesem Fall war ein Kunde einem Taxi aufgefahren und hatte ein "Regulierungsverbot" ausgesprochen, weil er sich unschuldig fühlte. Das Landgericht Coburg meinte, der Auffahrende gelte zunächst generell als schuldig, so dass die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich gewesen sei. An das Regulierungsverbot habe sich der Kfz-Versicherer nicht halten müssen (Az: 32 S 15/09).

Um eine Rückstufung und höhere Prämien zu vermeiden, bleibt dem Kunden in solchen Fällen noch die Option des "Schadenrückkaufes": Innerhalb von meist sechs Monaten, mitunter auch länger, kann er dem Versicherer die bereits geleisteten Schadenzahlungen zurückzuerstatten. Bei geringen Regulierungsbeträgen ist das oft günstiger als eine Rabatt-Rückstufung.


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