AfW und BFV betonen gesetzlich verankerte …

AfW und BFV betonen gesetzlich verankerte Stellung: Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers bleibt zentrale Eigenschaft

21.11.2025

AfW und BFV betonen gesetzlich verankerte Stellung: Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers bleibt zentrale Eigenschaft © AfW - Bundesverband Finanzdienstleisung e.V

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW

Trotz des aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Dresden zur Verwendung des Begriffs „unabhängig“ in der Maklerwerbung halten der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung und die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) ausdrücklich an der Einordnung fest: Versicherungsmaklerinnen und -makler sind und bleiben unabhängig. Diese gemeinsame Haltung bekräftigen AfW-Vorstand Norman Wirth und BFV-Koordinator Erwin Hausen in einer heute veröffentlichten gemeinsamen Erklärung.

Das OLG Dresden hatte mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass einzelne Versicherungsmaklerinnen und -makler in ihrer werblichen Außendarstellung nicht mit dem Begriff „unabhängig“ auftreten dürfen, wenn sie – wie branchenüblich – eine Courtage von Versicherern erhalten. Zur Begründung verwies das Gericht auf eine wettbewerbsrechtliche Auslegung, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher unter dem Begriff „unabhängig“ eine vollständige wirtschaftliche Losgelöstheit von Produktgebern verstehen könnten.

AfW und BFV stellen klar: Dieses Urteil betrifft ausschließlich die Außendarstellung einzelner Marktteilnehmer. Andere Verkehrskreise – insbesondere Berufsverbände, politische Institutionen, Journalistinnen und Journalisten sowie wissenschaftliche Einrichtungen – sind nicht rechtlich gebunden, den Begriff „unabhängig“ im Zusammenhang mit dem Berufsbild des Versicherungsmaklers nicht mehr zu verwenden.

„Der deutsche Gesetzgeber hat unmissverständlich festgelegt, dass Versicherungsmaklerinnen und -makler Sachwalter der Kundinnen und Kunden sind“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. „Sie arbeiten im Auftrag der Verbraucherinnen und Verbraucher, nicht der Versicherer. Die Unabhängigkeit ergibt sich aus dieser Rechtsstellung und nicht allein aus dem Vergütungsmodell. Deshalb halten wir auch nach diesem Urteil daran fest, den Versicherungsmakler als unabhängigen Vermittler zu bezeichnen – und das mit voller Überzeugung und ganz besonders auch im Rahmen der #DIE34er-Initiative .“

 

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