Haben Sie etwas zu verzollen? ARAG …

Haben Sie etwas zu verzollen? ARAG Experten über Urlaubsmitbringsel für sich selbst und andere

14.08.2025

Haben Sie etwas zu verzollen? ARAG Experten über Urlaubsmitbringsel für sich selbst und andere © Pixabay

Innerhalb der Europäischen Union (EU) reisen Sie in der Regel ohne Zollformalitäten – der Warenverkehr ist weitgehend frei. Bei Importen aus Nicht-EU-Ländern sieht das jedoch anders aus. Auch aus manchen direkten Nachbarstaaten dürfen Sie nicht alles uneingeschränkt im Gepäck mitführen. Welche Regeln für Urlauber und Privatpersonen gelten, erklären die ARAG Experten.

Einreise aus der EU: Viel Freiheit für den Eigenbedarf
Das Stichwort lautet Eigenbedarf: Für die private Nutzung dürfen privat Reisende Waren – auch Genussmittel – mitbringen. Nicht erlaubt ist laut ARAG Experten, etwas für andere Personen mitzuführen, egal, ob als Geschenk oder zum Verkauf. Da der Nachweis oft schwierig ist, gibt es Mengenrichtwerte. Ab einer bestimmten Menge wird vermutet, dass kein Eigenbedarf vorliegt. Die genauen Grenzen für verbrauchsteuerpflichtige Waren findet man auf der Website des Zolls. So dürfen zum Beispiel bis zu 800 Zigaretten, zehn Liter Spirituosen (Rum, Whisky etc.) oder zehn Kilogramm Kaffee mitgeführt werden.

Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten: Strengere Regeln, geringere Mengen
Auch hier dürfen Urlauber und Privatleute Waren für den Eigenbedarf mitbringen. Geschenke für andere sind ebenfalls erlaubt. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass sich die Güter im Reisegepäck befinden müssen. Werden Mitbringsel per Post nach Hause geschickt, gelten strengere Vorschriften wie bei Kuriersendungen. Die zulässigen Reisefreimengen sind deutlich niedriger als in der EU: zum Beispiel 200 Zigaretten oder ein Liter Spirituosen.

Deklarieren und bezahlen: Wenn die Freimenge überschritten wird
Übersteigt die Ware die Freimenge oder ist sie nicht für den Eigenbedarf, fallen Einfuhrabgaben an. Diese richten sich nach Menge und Wert. Daher raten die ARAG Experten auch hier, Kaufbelege aufzubewahren. Ohne Beleg darf der Zoll den Wert schätzen. Die Anmeldung erfolgt mündlich an der Zollstelle oder – bei Landstraßen, Küstenseeverkehr oder der Bahn – auch bei der Bundespolizei. Den voraussichtlichen Betrag kann man mit dem Online-Abgabenrechner des Zolls ermitteln. Bei einem Warenwert bis 700 Euro und unter bestimmten Bedingungen ist eine pauschalierte, oft günstigere Abgabe möglich.

Genehmigungspflichtige oder verbotene Waren
Unabhängig von Freimengen gibt es Waren, die genehmigungspflichtig oder verboten sind. Dazu zählen etwa Pyrotechnik, Arzneimittel, Drogen, Waffen sowie Pflanzen, Tiere oder Teile geschützter Arten. Auch Bargeldsummen ab 10.000 Euro müssen laut ARAG Experten in der Regel angemeldet werden.

Sonderregeln und Ausnahmen
Nicht alle Grenzübertritte fallen unter die gleichen Regeln. Lkw-Fahrer oder Grenzpendler haben oft geringere Freimengen. Zudem gibt es geografische Besonderheiten: Helgoland, Grönland, die Faröer Inseln oder die Kanaren gehören nicht uneingeschränkt zum Zoll- oder Umsatzsteuergebiet der EU. Zur Vorsicht raten die ARAG Experten auch bei Rückreisen durch Drittstaaten wie die Schweiz. Hier gelten eigene Vorschriften und Belege sind oft unverzichtbar.

Tipp der ARAG Experten: Wer reist, sollte sich vor der Reise genau über die aktuellen Ein- und Ausfuhrbestimmungen informieren. Das Zollamt berät Privatpersonen telefonisch unter 0228 303 26020 oder per E-Mail an info.privat@zoll.de.


 

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