Rückschlag für Verbraucherschutz: Intransparente AXA-Widerrufsbelehrung bleibt bestehen

Der BdV und die VZ Hamburg haben vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Niederlage erlitten (Aktenzeichen 20 UKl 1/24). Das Gericht entschied zugunsten der AXA Lebensversicherung AG und wies die Klage gegen die Widerrufsbelehrung der AXA Relax PrivatRente Chance ab. Nach Ansicht der Richter entspricht die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. „Die Entscheidung ist eine verpasste Chance, die Verwässerung von Verbraucherrechten zu stoppen“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke. „Die AXA darf weiterhin einen vier kleingedruckte Seiten langen und widersprüchlich formulierten Belehrungstext verwenden, der es Versicherten erschwert, ihr Widerrufsrecht zu verstehen und durchzusetzen.“
Das Gericht folgte der Argumentation von AXA, wonach die Belehrung ausreichend verständlich sei und die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Auch die Gleichsetzung der Widerrufsfolgen mit denen einer Kündigung wurde nicht beanstandet. Die Verbraucherschützer prüfen nun den Gang zur nächsten Instanz. „Wir streiten bei der Widerrufsmöglichkeit um ein wichtiges Verbraucherrecht. Versicherte sollen die Möglichkeit haben, eine voreilige Entscheidung zu einem Vertrag mit erheblicher finanzieller Tragweite überdenken und zurücknehmen zu können. Darüber müssen sie von Unternehmen klar und verständlich informiert werden. Dieses Recht wird zur Makulatur, wenn man Unternehmen stattdessen erlaubt, durch episch langes und komplexes Juristendeutsch Verwirrung zu stiften,“ sagt Rehmke.
Der BdV und die VZ Hamburg hatten gegen die AXA Lebensversicherung AG Klage erhoben. Zuvor hatten sie die AXA Lebensversicherung AG erfolglos abgemahnt. Grund der Abmahnung war die dem Versicherungsnehmer der AXA Relax PrivatRente Chance mitgeschickte Widerrufsbelehrung, die aus Sicht der Verbraucherschützer*innen fehlerhaft, intransparent und unverhältnismäßig lang ist und Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.
Im Falle des Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer hat dieser Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und Überschussbeteiligungen. Dabei ist der zu zahlende Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile und ohne Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten zu berechnen. Bei einer Kündigung dürfen hingegen Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. In der Widerrufsbelehrung der AXA wird jedoch mit Verweis auf §169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen. Was den Versicherungsnehmer davon abhalten könnte, den Vertrag zu widerrufen.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hält es für unangemessen benachteiligend, wenn das Widerrufsrecht dem Kündigungsrecht entspricht. Durch die Gleichbehandlung wird die Rückabwicklung des Vertrages unterwandert, was nicht im Sinne des Versicherten ist.
Die Widerrufsbelehrung ist zudem unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genügt nicht den europarechtlichen Anforderungen, nach denen Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden müssen.