K. o. in der letzten Runde: Vitality-Tarif von Generali ist intransparent und benachteiligt die Versicherten BGH bestätigt Kritik des BdV an Telematiktarifen in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Höchstrichterlich abgepfiffen hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute die Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) „SBU-professional Vitality“ der zur Generali gehörenden Dialog Lebensversicherung. Er folgt damit der Ansicht des Bund der Versicherten e. V. (BdV), dass die Klauseln des Fitness-Tarifs intransparent sind und die Versicherten unangemessen benachteiligen.
„Telematiktarife, die auf die Fitnessdaten von Versicherten zielen, sind nicht unproblematisch. Wir freuen uns, dass wir mit unserer Verbandsklage nun wenigstens für mehr Transparenz sorgen konnten“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar erkennen und verstehen können, was sie bekommen, wenn sie dem Versicherer Informationen zu ihrer Gesundheit preisgeben. So können sie sich fragen, ob es ihnen wert ist, den Vertrag gegen eine lose Aussicht auf Rabatte abzuschließen.“
Mit dem BGH-Urteil nimmt ein Rechtsstreit sein Ende, der bereits seit 2020 ausgetragen wird. Rechtlich ging es im Kern um zwei Klauseln:
Der Tarif „SBU-professional Vitality“ der Dialog Lebensversicherung wird in Kombination mit dem „Vitality“-Gesundheitsprogramm des Versicherungskonzerns Generali abgeschlossen. Das Programm will angeblich gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen. Wer das durch Fitnessdaten unter Beweis stellen kann, soll unter anderem Rabatte bei seinen Versicherungsbeiträgen bekommen. Die Bedingungen sind jedoch undurchsichtig. Die Verbraucher*innen erfahren nicht, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Darüber hinaus weist der Versicherer nicht darauf hin, dass die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können („Überschussklausel“).
Weiterer Kritikpunkt: Erfährt der Versicherer nicht termingerecht vom gesundheitsbewussten Verhalten der versicherten Person, wird dieses nicht vergünstigend in die Prämienberechnung einbezogen – auch wenn der Versicherer die Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat („Informationsklausel“).
Bereits in den ersten Instanzen hatte sich der BdV mit seiner Klage gegen die beiden intransparenten und unangemessenen benachteiligenden Klauseln des Fitness-Tarifs „Vitality“ der Dialog Lebensversicherung erfolgreich durchgesetzt. Sowohl das Landgericht (LG) München I als auch das Oberlandesgericht (OLG) München gaben dem Verbraucherschutzverein in vollem Umfang Recht. Sie untersagten dem Versicherer, die strittigen Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.