Sind Feiertagszuschläge sozialversicherungspflichtig?

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Sind Feiertagszuschläge sozialversicherungspflichtig?

15.12.2011

Wer Weihnachten oder Silvester arbeiten muss, kann sich in den meisten Fällen wenigstens über Feiertagszuschläge freuen. Aber unterliegen diese auch grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht und wie viel bleibt unterm Strich von den Sonderzahlungen übrig? Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK gibt einen Überblick.

Wer Weihnachten oder Silvester arbeiten muss, kann sich in den meisten Fällen wenigstens über Feiertagszuschläge freuen. Aber unterliegen diese auch grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht und wie viel bleibt unterm Strich von den Sonderzahlungen übrig? Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK gibt einen Überblick.

Was das Steuerrecht betrifft, sind Feiertagszuschläge, die über das normale Gehalt hinausgehen, in gewissen Grenzen steuerfrei. Für die Sozialversicherungsbeiträge besteht allerdings eine separate Regelung. Für Feiertagszuschläge an Weihnachten und Silvester müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.

Liegt der Grundlohn über dieser Grenze, sind die Zuschläge aber trotzdem nur teilweise beitragspflichtig. Lediglich für den Teil der Sonderzahlungen, der auf dem Anteil des Arbeitsentgelts beruht, der die 25 Euro-Grenze übersteigt, müssen Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.

Um den Grundlohn zu errechnen, werden bei einem Arbeitnehmer, der ein festes Monatsgehalt erhält, die geleisteten Wochenarbeitsstunden mit dem Faktor 4,35 multipliziert. Bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ergeben sich so 174 Arbeitsstunden im Monat. Für ein monatliches Gehalt von 4.000 Euro ergibt sich so beispielsweise ein Stundenlohn von 22,99 Euro. Dieser liegt unter der 25 Euro-Grenze, weshalb die Zuschläge beitragsfrei bleiben.

In den meisten Fällen tritt bei einem Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragspflicht auch dann nicht ein, wenn der zu berücksichtigende Stundenlohn 25 Euro übersteigt. Daher sind steuerfreie Zuschläge bei einem höheren Stundenlohn zumeist nur in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.

Weitere Informationen und Rechenbeispiele finden Sie unter www.sbk.org/feiertagszuschlaege


Kontakt:

Franz Billinger
- Pressesprecher -
Tel.: 089 / 627 00 - 488
E-Mail: franz.billinger@sbk.org


Franziska Herrmann
- stv. Pressesprecherin -
Tel.: 089 / 627 00 - 479
E-Mail: franziska.herrmann@sbk.org

Über die SBK:
Die SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse) ist Deutschlands größte Betriebskrankenkasse und gehört zu den 15 größten Krankenkassen. Die geöffnete, bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse versichert fast 1 Million Menschen in Deutschland. Die SBK ist mit über 100 Geschäftsstellen und über 1.300 Mitarbeitern nahe bei ihren Kunden. Sie betreut ferner über 100.000 Firmenkunden bundesweit.
In der mehr als 100-jährigen Geschichte der SBK stand und steht der Mensch immer im Mittelpunkt ihres Handelns. Sie unterstützt auch heute ihre Kunden bei allen Fragen rund um die Themen Versicherung, Gesund bleiben und Gesund werden. Dies bestätigen auch die Kunden. Beim Wettbewerb „Deutschlands kundenorientierteste Dienstleister“ zählt die SBK seit Jahren zu den Besten, gehörte 2011 zu den Top 3 über alle Branchen hinweg und ist auf Platz 1 unter den Krankenkassen. Ebenfalls auf Platz 1 bei der Kundenzufriedenheit steht die SBK beim Kundenmonitor 2011 mit 8.000 befragten Versicherten. Gleichzeitig konnte sich die SBK im Wettbewerb „Deutschlands beste Arbeitgeber“ 2011 zum vierten Mal in Folge unter den besten 100 Unternehmen platzieren. Sie erreichte den 12. Platz in der Kategorie der Unternehmen mit 501 bis 2.000 Mitarbeitern.


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