Neues zur Absetzbarkeit von Studienkosten
„Schlechter Verlierer“ titelt die Financial Times am 26.10.2011; was ist geschehen? Durch drei Urteile des höchsten deutschen Steuergerichts, dem Bundesfinanzhof in München (Urteile vom 28.07.2011), konnten Studenten auf eine milliardenschwere Steuerentlastung hoffen (wir berichteten vor 14 Tagen darüber).
Aus Angst vor Einnahmeausfällen und tausenden von neuen Steuerfällen für die Finanzämter hat die Bundesregierung nun aber eine sehr eng begrenzte Lösung für die fällige Neuregelung gewählt.
Damit macht sich die Bundesregierung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs juristisch angreifbar.
Nach dem Gesetzesentwurf soll lediglich die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten zum Jahresbeginn 2012 von heute 4.000 € auf 6.000 € steigen. Den Steuerausfall beziffert das Finanzministerium auf lediglich 8 – 9 Millionen Euro. Eine große Lösung, wie vom Bundesfinanzhof gefordert, hätte Bund, Länder und Gemeinden dagegen 1,1 Milliarden Euro gekostet. Das ergibt sich aus der Antwort des Finanzministeriums auf eine parlamentarische Anfrage der steuerpolitischen Sprecherin der Links-Fraktion im Bundestag, Barbara Höll.
Bei der kleinen Lösung können Studenten lediglich ihre künftig auf 6.000 € begrenzten Sonderausgaben mit anderen Einkünften im selben Jahr verrechnen. Es gibt aber relativ wenige Studenten, die so hohe andere Einkünfte haben. Nach der aktuellen Einkommensteuerstatistik haben nur 9.638 Betroffene den bisherigen Höchstwert von bisher 4.000 € ausgeschöpft; so Frank Hechtner, Ökonom von der Freien Universität Berlin.
In den Genuss der großen Lösung wären dagegen nach Angaben des Finanzministeriums rund 360.000 Studenten gekommen. Nach dieser Variante hätte jeder seine Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe also vorweggenommene Werbungskosten geltend machen können. In dem einen vom Bundesfinanzhofentschiedenen Fall hatte zum Beispiel ein Pilot Ausbildungskosten von rund 59.000 € vorzuweisen. Zusammen mit anderen Kosten kam er auf einen Verlustvortrag von 71.813 €, den er später mit seinem Pilotengehalt verrechnen wollte. Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht, genau diese Verrechnung mit einem späteren Gehalt ist jetzt unmöglich.
Nach Ansicht von Michael Wendt, Richter am Bundesfinanzhof, ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip durchbrechen darf. Das macht er aber, wenn er Kosten zur Erzielung des Einkommens nicht anerkenne.
Gewinner der drei Urteile sind jetzt nur noch die drei Kläger. Bei ihnen ging es um die Kosten einer Pilotenausbildung und die eines Medizinstudiums.
Verlierer sind alle anderen Menschen mit Ausbildungskosten, die nicht in den Genuss der Urteile kommen. Um auch Altfälle nicht berücksichtigen zu müssen, hat das Finanzministerium die alte Lücke im Gesetz rückwirkend ab 2004 geschlossen.
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